Besteuerung von Grenzgängern zwischen Österreich und der Schweiz

Besteuerung von Grenzgängern zwischen Österreich und der Schweiz

Steuerberater unterstützen Grenzgänger bei der korrekten Versteuerung ihrer Einkünfte.

Allgemeine Bestimmungen

Die Republik Österreich hat mit der Schweiz zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen: Das DBA bzgl. der Einkommensteuer und das DBA bzgl. der Erbschaftssteuer.

Für Grenzgänger, die in Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten, ist das DBA Einkommensteuer primär ausschlaggebend.

Bei natürlichen Personen (z. B. Angestellte, Arbeitnehmer, Freelancer) richtet sich die Besteuerbarkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in Österreich und in der Schweiz Wohnsitze wird die Person dort besteuert, wo sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (z. B. Familie, Kinder) hat.

Ist es nicht möglich diesen Mittelpunkt zu bestimmen, wird die Person in jenem Land besteuert, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten (also in Österreich und in der Schweiz), so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend.

Für Grenzgänger, die in Österreich wohnhaft sind und in der Schweiz arbeiten bedeutet dies in der Regel, dass sie ihre Steuern in Österreich an das Finanzamt abführen müssen.

Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (Arbeiter, Angestellte)

Das Recht, die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit  zu besteuern, hat grundsätzlich der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird (sogenantes Grundprinzip).

Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn:

  • der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres im Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden und
  • die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat darstellen.

Für Grenzgänger mit einem gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich bedeutet dieser Umstand in der Mehrheit der Fälle, dass sie in Österreich steuerpflichtig sind. Damit Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich nicht doppelt besteuert werden stellt das DBA sicher, dass die in der Schweiz  vom Arbeitgeber abgezogenen Steuern (z. B. Quellensteuer) auf die österreichische Steuer angerechnet werden. Damit ist eine weitgehende Steuergleichheit mit Steuerinländern gegeben.

Nettolohnberechnung für Grenzgänger
Nettolohnberechnung für Grenzgänger

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Grundsätzlich werden Gewinne im  Ansässigkeitsstaat des Unternehmens versteuert. Davon ausgenommen sind Gewinne, die in einer alfälligen Betriebsstätte im anderen Land anfallen. Diese dürfen von dem Land, in dem sich die Betriebsstätte befindet, besteuert werden. Der Rest des Gewinnes wird dann im regulären Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert.

Als Betriebsstätten gelten feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte). Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern.  Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager).
Hinweis:
Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu den besonderen Zuteilungsregeln (z.B. Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne dortige Betriebsstätte im Quellenstaat besteuert werden.

Die Ausführungen gelten auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Weiters sind sie sinngemäß auf die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten anzuwenden.

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